Mark Schweizer
ZZZ 2015, 1-15
Publication year: 2015

Dieser Beitrag vertritt die These, dass das Beweismass der Glaubhaftmachung ein flexibles Beweismass ist, wobei die Entscheidungsgrenze im Einzelfall unter Berücksichtigung der Fehlerkosten der Entscheidung bestimmt werden muss. Diese Auffassung ergibt sich aus der Anwendung entscheidungstheoretischer Grundsätze auf richterliche Entscheidungen unter Unsicherheit. Sie begründet keine radikale Abkehr von der bisherigen Praxis, sondern vermag diese auf ein einfaches Prinzip zurückzuführen und so zu erklären. Eine Folge dieser Ansicht ist, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei der Anordnung einer Leistungsmassnahme im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes höher sind als bei der Anordnung einer Sicherungsmassnahme oder einer vorsorglichen Beweisabnahme. Die These führt auch zur Erkenntnis, dass eine Tatsachenbehauptung glaubhaft sein kann, obwohl sie nach richterlicher Überzeugung eher nicht der Fall ist, und tritt so der Meinung entgegen, eine Behauptung könne nur glaubhaft sein, wenn sie mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50% der Fall ist.

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