Art. 157 ZPO hat einen normativen Gehalt, der über die blosse Willkürfreiheit der Beweiswürdigung hinausgeht. Verlangt wird eine rationale, nachvollziehbare, intersubjektiv überprüfbare («auf objektiven Kriterien beruhende») Bewertung der Beweismittel, die Denkgesetze und Erfahrungssätze nicht verletzen darf. Art. 157 ZPO stellt daher Anforderungen an den Prozess der Beweiswürdigung auf, die unabhängig vom Ergebnis der Beweiswürdigung – den Sachverhaltsfeststellungen – eingehalten oder missachtet werden können. Ob die Beweise entsprechend den Anforderungen von Art. 157 ZPO gewürdigt wurden, ist eine Rechtsfrage und kann vom Bundesgericht im Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde trotz der grundsätzlichen Bindung an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz mit freier Kognition überprüft werden, denn Sachverhaltsfeststellungen, die auf einer Rechtsverletzung beruhen, sind für das Bundesgericht unabhängig davon, ob sie «offensichtlich unrichtig» sind, unverbindlich (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 2 BGG).
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