Der Beitrag geht der Frage nach, ob und wie unterzeichnete schriftliche Aussagen eines Zeugen, die Aufschluss über tatsächliche Verhältnisse geben und im Hinblick auf einen Zivilprozess abgegeben wurden («witness statements»), als Beweismittel unter der schweizerischen ZPO gewürdigt werden können. Er kommt zum Schluss, dass solche schriftlichen Zeugenaussagen unter den Begriff der Urkunde im Sinne von Art.177 ZPO fallen und als solche gewürdigt werden können. Ihre praktische Bedeutung haben sie im Massnahmeverfahren, bei welchem die Einvernahme von Zeugen grundsätzlich ausgeschlossen ist. Dort, Glaubwürdigkeit ihres Ausstellers vorausgesetzt, können sie geeignet sein, zusammen mit anderen Beweismitteln einen Sachverhalt glaubhaft zu machen.
Leave a Reply