Mark Schweizer
SJZ 2012, 557-569
Publication year: 2012

Während man sich einig ist, dass die beweisbelastete Partei ihre Tatsachenbehauptungen „substanziiert“ aufstellen muss, besteht keine Einigkeit darüber, weshalb die beweisbelastete Partei über die blosse Behauptungslast hinaus eine Last zur Detaillierung ihres Sachvortrages trifft. In Lehre und Rechtsprechung werden verschiedene Zwecke der Substanziierung genannt, namentlich die Ermöglichung des Beweisverfahrens, die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beklagten, die Verhinderung des Ausforschungsbeweises und die Plausibilitätsprüfung des Sachvortrags. In diesem Aufsatz wird die These vertreten, dass sich nur durch teleologische Überlegungen begründen lässt, weshalb ein Sachvortrag den Anforderungen an die Substanziierung nicht genügt. Da die verschiedenen Zwecke der Substanziierung zu unterschiedlichen Anforderungen an das Mass der Detailgenauigkeit des Sachvortrags führen, muss man zuerst klären, welche Zwecke gerechtfertigt sind. Es zeigt sich, dass insbesondere die höchstrichterliche Rechtsprechung in Deutschland teilweise zu anderen Resultaten als das Bundesgericht gelangt.

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