In BGE 4A_250/2009 vom 10. September 2009 hat das Bundesgericht festgehalten, dass Kennzeichen zwischenstaatlicher Organisationen auch vor «Nachahmungen» absolut geschützt sind. Es wird nicht verlangt, dass die Benutzung oder Eintragung der Nachahmung geeignet ist, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zwischen der betreffenden Organisation und dem Kennzeichen hervorzurufen, oder das Publikum über das Bestehen einer Verbindung zwischen dem Benutzer und der Organisation irrezuführen. Der Beitrag zeigt die Konsequenzen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf und plädiert dafür, die Kennzeichen zwischenstaatlicher Organisationen vor Nachahmungen nur dann zu schützen, wenn die Nachahmung geeignet ist, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zur betreffenden Organisation hervorzurufen.
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