Der dem Patentinhaber zustehende Anspruch auf genaue Beschreibung nach Art. 77 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 PatG schliesst nicht aus, dass dem Patentinhaber auch ein Anspruch auf vorsorgliche Beweisführung zur Abklärung der Prozessaussichten nach Art. 158 ZPO zustehen kann. Ein «schutzwürdiges Interesse» an einer vorsorglichen Beweisabnahme zur Abklärung der Prozessaussichten liegt vor, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ihr ein konkreter materieller Anspruch gegen die Gesuchsgegnerin zusteht, wobei die Tatsachenbehauptungen, die mit dem abzunehmenden Beweismittel bewiesen werden sollen, nur substanziiert behauptet werden müssen. Gegen ein Urteil, das ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung vor Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens abweist, ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig. Die Kognition des Bundesgerichts ist auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt.
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