Unterlassungsbegehren müssen sich auf ein konkret umschriebenes Verhalten richten. Die Wiederholung der Patentansprüche im Rechtsbegehren genügt auch bei wortsinngemässer Verletzung nicht. Die Ausführungsform ist vielmehr so zu beschreiben, dass durch blosse tatsächliche Kontrolle ohne Weiteres festgestellt werden kann, ob die verbotene Ausführung vorliegt. Im Vollstreckungsverfahren darf keine Auslegung rechtlicher oder mehrdeutiger technischer Begriffe mehr notwendig sein. Die Konkretisierung durch die Nennung von Typenbezeichnungen genügt nicht, da diese jederzeit geändert werden können.
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