The fallout of the Court of Justice’s judgment in the Kit Kat shape mark case.
An imaging method that presupposes an invasive step is patentable under art. 2a(1)(2) of the German Patent Act (corresponding to art. 53(c) European Patent Convention 2000) as long as it does not teach how to carry out the invasive step and limits its scope to the imaging method as such.
In BGE 4A_250/2009 vom 10. September 2009 hat das Bundesgericht festgehalten, dass Kennzeichen zwischenstaatlicher Organisationen auch vor «Nachahmungen» absolut geschützt sind. Es wird nicht verlangt, dass die Benutzung oder Eintragung der Nachahmung geeignet ist, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zwischen der betreffenden Organisation und dem Kennzeichen hervorzurufen, oder das Publikum über das Bestehen einer Verbindung zwischen dem Benutzer und der Organisation irrezuführen. Der Beitrag zeigt die Konsequenzen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf und plädiert dafür, die Kennzeichen zwischenstaatlicher Organisationen vor Nachahmungen nur dann zu schützen, wenn die Nachahmung geeignet ist, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zur betreffenden Organisation hervorzurufen.
Der amerikanische Court of Appeals for the 9th Circuit (Westküste) hat in seinem Urteil Kelly v. Arriba vom 9. Februar 2002 die Verwendung von Thumbnails fremder Werke (Fotografien) durch einen Suchmaschinenbetreiber als “fair use”, zulässig auch ohne Einwilligung des Urheberrechtsinhabers, beurteilt. In einem zweiten Teil kommt das Urteil dagegen zum Schluss, dass die Einbettung einer urheberrechtlich geschützten Fotografie mittels “InlineLinks” in eine Webseite ohne Einwilligung des Urheberrechtsinhabers unzulässig ist. Die Besprechung stellt das amerikanische Urteil und vergleichend die Rechtslage nach schweizerischem Recht dar. Abschliessend wird auf technische Schutzmassnahmen gegen Inlinelinking hingewiesen.
EuGH, C-367/15 – Double licence fees are not punitive damages
Directive 2004/48 (the Enforcement Directive) does not preclude national law which provides that the holder of an IP right that has been infringed may demand payment of a sum corresponding to twice the appropriate fee which would have been due if permission had been given for the work concerned to be used.